Was bedeutet der BVfK-Handel für Autokäufer?
BVfK-Händler garantieren Ihnen Sicherheit und Zuverlässigkeit.
Als Autokäufer profitieren Sie somit von einem umfangreichen Regelwerk des BVfK. Hier können Sie sich über die einzelenen Regelwerke informieren:
Die Norm GW 2002-11
(Gebauchtwagen – Verbrauchsgüterkauf)
7 Regeln, damit Verbraucher beim BVfK-Händler mit „Sicherheit“ kaufen.
1. FAHRZEUGCHECK
Jedes an private Käufer ausgelieferte Fahrzeug wird zuvor ausführlich gecheckt. Den Unterlagen liegt eine entsprechende Checkliste bei.
2. GEWÄHRLEISTUNG
Es gilt beim Verkauf an Verbraucher die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 24 Monaten, die bei Gebrauchtwagen auf 12 Monate verkürzt werden kann. Im Auszeichnungspreis ist dann bei garantiefähigen Fahrzeugen (s. Garantiebedingungen Ihres BVfK-Händlers/des Garantiegebers) zudem ab Auslieferung eine 6-Monats-Garantie für die drei wichtigsten Baugruppen, die in der Regel gegen Aufpreis sowohl auf bis zu 11 Baugruppen, als auch auf bis zu 24 Monate erweitert werden kann, enthalten. Voraussetzung für die Garantieverlängerung sind ebenso wie für den Garantieumfang und die Garantieleistung die Garantiebedingungen des BVfK-Händlers /Garantiegebers.
3. MOBILITÄT
Für die ersten 4 Wochen nach Kauf wird Mobilitätsgarantie gewährt: Während der Dauer von Reparaturen zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit, die nicht sofort erledigt werden können, erhalten Sie für die Zeit der Instandsetzung bis zur Dauer von drei Tagen kostenlos ein Ersatzfahrzeug.
4. WARTUNG , HAUPTUNTERSUCHUNG
Sofern nicht innerhalb der letzten 15.000 km bzw. letzen 12 Monate geschehen und dies nicht den Herstellervorgaben und -empfehlungen entgegensteht, erhält Ihr Fahrzeug vor Übergabe eine Durchsicht mit Ölwechsel. Die letzte HU/AU- Abnahme liegt nicht länger, als 12 Monate zurück.
5. SERVICE
Wir betreuen Ihr Fahrzeug auch nach dem Kauf. Durch unsere eigene, bzw. uns angeschlossene Fachwerkstatt können Sie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ihrem Fahrzeug kostengünstig und kompetent in Anspruch nehmen: Wartung, Inspektion und Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.), Karosserie- und Lackierarbeiten, Reifen und Auspuff, Bremsen und Stoßdämpfer, Glasreparaturen u. Fahrzeugpflege.
6. GUTACHTEN
Gerne veranlassen wir auf Wunsch für den Kunden von einem unabhängigen Sachverständigen ein kostengünstiges kaufbegleitendes Gutachten über den Fahrzeugzustand anfertigen zu lassen. Werden im Gutachten bisher unbekannte Defekte offenbar, bieten wir Ihnen entweder Nachbesserung oder die Möglichkeit an, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.
7. SCHIEDSSTELLEN
Gibt es doch einmal Streit, können Sie sich an die Schiedsstelle ( schiedsstelle@bvfk.de ) des BVfK wenden. Hier finden Verbraucher kompetente und kostenlose Hilfe.
ALLGEMEINE HINWEISE
Die vorstehenden Verkaufsregeln gelten für von Mitgliedern des BVfK e.V. zum Verkauf im eigenen Namen angebotene Gebrauchtfahrzeuge an private Verbraucher. Sie schränken die gesetzlichen Verbraucherrechte nicht ein, sondern gelten darüber hinaus. Diese Regeln finden beim Verkauf an Unternehmer, wie auch bei der Vermittlung keine oder nur eingeschränkte Anwendung. Beim Verkauf an private Verbraucher kann vom hier definierten Zustand dann abgewichen werden, wenn hierauf in der Werbung ausdrücklich hingewiesen und/oder dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, bzw. wird. Dies gilt besonders im Zusammenhang mit eventuellen Rabatten oder Preisnachlässen, die gewöhnlich auch mit einer Reduzierung eventuell zuvor angebotener Leistungen einhergehen. Die Inhalte individueller Kaufverträge haben ggf. also Vorrang vor diesem Regelwerk.
BVfK -NEUWAGENNORM
REGELWERK FÜR DEN VERKAUF UND DIE VERMITTLUNG NEUER KRAFTFAHRZEUGE DURCH NICHT HERSTELLERGEBUNDENE KFZ-HÄNDLER
PROLOG.
Der Verkauf eines Neufahrzeugs soll sich unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beteiligten Vertragspartner vollziehen. Auf Seiten des Verbrauchers ist als Maßstab die durchschnittliche Erwartung des gut informierten, realitätsnahen Verbrauchers anzusetzen. Unerfüllbare Erwartungen uninformierter Käufer haben hierbei ebenso wenig Raum wie Verkaufsmethoden zwielichtiger Anbieter. Ziel ist die Zufriedenheit der Beteiligten und auf Seiten der Käufer die Erfüllung realistischer und üblicher Erwartungen, wie sie im Folgenden näher beschrieben sind:
1. RECHTSVERHÄLTNIS.
Der anbietende Händler tritt, sofern es ihm möglich ist, als Verkäufer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf. Ist er in begründeten Fällen Vermittler oder “Agent”, so informiert er hierüber.Im Fall der Sachmängelhaftung bietet er dem Kunden die Übernahme der Pflichten des Verkäufers an. Der Kunde verpflichtet sich dann im Gegenzug zur Abtretung seiner Ansprüchen gegen den Verkäufer .
2. GERICHTSSTAND.
Ist der Firmensitz des Verkäufers oder Vermittlers nicht in Deutschland, so muss der Verkäufer über eine deutsche Niederlassung und einen in Deutschland ansässigen bevollmächtigen Vertreter verfügen. Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, in dem Land, in dem sich der Wohnsitz des Käufers befindet.
3. NEUWAGENEIGENSCHAFT / TAGESZULASSUNG / EU-IMPORT.
Sofern nicht anders beschrieben, sind angebotene Fahrzeuge grundsätzlich fabrikneu (aus neuen Teilen gefertigt, Produktionszeitpunkt nicht länger als 12 Monate zurückliegend) Im Falle einer vorangegangenen in-oder ausländische Tageszulassung, bei einem älteren Produktionszeitpunkt (PZP), einem nicht mehr aktuellen Modell oder anderen Abweichungen von der üblichen Erwartung, wie z.B. hinsichtlich Ausstattung und technischer Daten ist darauf bei Kenntnis des Verkäufers, bzw., wenn der Verkäufer davon hätte Kenntnis haben können, in Angebot und Kaufvertrag deutlich hinzuweisen. Ebenso weist der Verkäufer hinsichtlich der Herkunft ggf. auf den sog. EU-Import hin.
4. GARANTIE
Ergeben sich Abweichungen hinsichtlich der Laufzeit der Herstellergarantie, z.B. bei zuvor im Ausland erfolgten Tageszulassungen, so ist auch hierauf gesondert hinzuweisen, sofern der Verkäufer oder Vermittler hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Dabei ist das Datum der bereits erfolgten Zulassung (= Beginn der Laufzeit der Hersteller-Garantie) anzugeben.
5. AUSSEREUROPÄISCHE IMPORTFAHRZEUGE
Sofern nicht ausdrücklich hingewiesen und vereinbart, ist die Herkunft der angebotenen Fahrzeuge ausschließlich aus dem EU-Raum. In abweichenden Fällen ist auf sämtliche Risiken hinsichtlich Garantieversprechen und mögliche Markenrechtsverletzungen hinzuweisen. Über die hieraus folgenden Risiken ist eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich deren Übernahme zu treffen.
6. KAUFPREIS:
a. Die Angebotspreise sind Endpreise incl. aller Nebenkosten für ein abholfertiges Fahrzeug analog einer Auslieferung beim herkömmlichen Vertragshändler. Sofern Kosten für Aufwendungen, wie Überführung, Zulassung, Reinigung und Aufbereitung, die üblicherweise vor Fahrzeugübergabe notwendig sind, separat gefordert werden, ist hierauf im Angebot mit Preisangabe (nicht in den AGB´s), wie auch im Kaufvertrag
deutlich hinzuweisen.
b. Die Angebotspreise sind Festpreise von der Bestellung bis zur Lieferung. Ausnahmen hiervon müssen individuell vereinbart werden und sind nur möglich und zulässig bei vertraglich vereinbarten, bzw. zulässigen Lieferzeiten von mehr als vier Monaten.
c. Der Kaufpreis ist erst fällig nach Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere, des Serviceheftes und Aushändigung der Rechnung.
7. ANZAHLUNGEN
a. Anzahlungen werden vom privaten Käufer grundsätzlich nicht verlangt.
b. Ausnahmen hiervon sind möglich bei Modell-, Farb-und Ausstattungskombinationen, die ungewöhnlich und in Folge nur schwer am Markt absetzbar sind, weiterhin bei exotischen oder seltenen Fahrzeugen, sowie bei Käufern mit ausländischem Wohn-oder Geschäftssitz.
c. Sofern Anzahlungen auf zuvor beschriebener Grundlage vereinbart werden, sollen diese auf dem Treuhandkonto eines BVfK-Vertragsanwaltes hinterlegt werden und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwendet werden. Die pauschalen Treuhandkosten i.H.v. zur Zeit 75,-€ teilen sich Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
8. RÜCKTRITT
a. Vereinbarungen, die dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht wegen einer im Lieferland unvorhergesehenen Preiserhöhung einräumen, sind nur zulässig, wenn der vereinbarte oder erwartete Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, die Preiserhöhung mindestens 2 Prozent des Verkaufspreises beträgt und nicht an den Käufer weitergegeben werden kann.
b. Der Verkäufer kann bei nachweislichem, unverschuldetem Ausbleiben der Eigenbelieferung vom Vertrag zurücktreten, sofern die unter § 9 genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind.
c. Widerrufsrechte des privaten Käufers sind bei Fernabsatzgeschäften und finanziertem Kauf gesetzlich geregelt. Informationen hierüber halten der BVfK und seine Mitglied bereit.
9. EIGENBELIEFERUNG / VORLIEFERANT
Der Verkäufer versichert sich bereits vor Angebotsabgabe der seriösen Eigenbelieferung, bzw. der Seriosität des Lieferanten. Hierzu kann er die Informationen der Automobilclubs, wie etwa des ADAC, oder der Händlerverbände, wie etwa des BVfK heranziehen. Vertragsabschlüsse auf Grundlage von Angeboten von bisher am Markt nicht als lieferfähig bekannten Lieferanten, ohne diese entsprechend geprüft zu haben, oder solchen, bei denen Zweifel an der Seriosität bestehen, berechtigen den Verkäufer nicht zum Rücktritt nach § 8b und befreien ihn daher nicht von der Pflicht zu liefern.
10. ÜBERGABE
Der Verkäufer gewährleistet eine fachkundige Übergabe des Fahrzeuge und Einführung in die Bedienung und Handhabung. Eine aktuelle, deutschsprachige Betriebsanleitung, sofern vom Hersteller oder Importeur lieferbar, gehört zum Lieferumfang und ist im Kaufpreis enthalten.
11. SCHIEDSSTELLE
Käufer können im Streitfall die BVfK-Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird die Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der BVfK e.V. 53113 Bonn Reuterstr.241/Bundeskanzlerplatz.
Die BVfK-Tachogarantie
Prolog:
Die Laufleistung eines Gebrauchtwagens ist neben dem Alter einer der entscheidenden wertbestimmenden Faktoren. Daher kommt der Richtigkeit dieser Angabe eine besondere Bedeutung zu. Wenn auch die Berichterstattung in den Medien oft den Eindruck vermittelt, Tachomanipulation sei gang und gäbe, so ist dennoch die eindeutige Aussage des BVfK und seiner Mitglieder:
„Wir lehnen Tachomanipulation ab – das ist Betrug!“
Garantie:
Daher gibt es für alle Fahrzeugverkäufe an Privatpersonen bei BVfK-Händlern die im Folgenden näher beschriebene Tacho-Garantie:
Der BVfK garantiert,
- dass keine betrügerische Manipulation am Tachometer (Wegstreckenzähler) durch den BVfK-Händler vorgenommen oder veranlasst wurde.
- dass der BVfK-Händler keine Kenntnis von einer Manipulation hatte und auch nicht hätte haben können.
Sollte sich das Gegenteil herausstellen, so garantiert der Verband die sofortige Rücknahme des Fahrzeuges durch den Händler oder Wertausgleich auf Grundlage einer DEKRA-Bewertung.
Kunden von BVfK-Händlern können somit sicher sein, dass dieser nicht den Tacho manipuliert und darüber hinaus mit kritischem Blick nach Spuren einer Manipulation sucht, bzw. auffällige Abweichungen zwischen zu erwartendem und tatsächlichem Zustand erkennt. Der Verweis auf den Vorbesitzer entlastet also nicht bei offensichtlichen Anzeichen. Sind solche Anzeichen vorhanden, so
wird darauf im Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen.
Was geschieht im Ernstfall?
Gibt es Hinweise auf eine vorausgegangene Tachomanipulation meldet sich der Käufer bei der BVfK-Schiedsstelle. Diese prüft die Beweise, ermittelt den Sachverhalt und gibt eine Beurteilung ab. Gibt es Unklarheit oder Uneinigkeit z.B. bei der Frage, ob der Händler etwas hätte wissen können, so wird ein Gremium des BVfK darüber befinden. Das Gremium wird ggf. auch Vertreter von DEKRA und ADAC hinzuziehen. Steht dann zweifelsfrei fest, dass der Garantiefall gegeben ist, wird der verkaufende Händler zum Eintritt in das Garantieversprechen des BVfK aufgefordert. Weigert sich der Händler, erfüllt der BVfK die Garantie, schließt den Händler aus dem Verband aus und macht ihn schadensersatzpflichtig.